Fachzeitschrift

RaumPlanung 167 /
2-
2013 März/April 2013

Das Inhaltsverzeichnis und Facheditorial finden Sie [hier]

Jahrestagung

Kosten des Wohnens

IfR / SRL - Jahrestagung am 17. und 18. Oktober 2013

weitere Informationen [hier]

 

Veranstaltungen

27. Mai 2013, 19-21 Uhr, Dortmund, Forum Stadtbaukultur, Kunst im öffentlichen Raum Informationen [hier]

8., 15. und 22. Mai 2013, Essen, Die Stadt 2030 Informationen [hier]

14. Mai 2013, Dortmund, Städtebauliches Kolloquium: Viel erreicht – wenig gewonnen: ein realistischer Blick auf das Ruhrgebiet Informationen [hier]

IfR Intern

Am 25. Mai 2013 findet die nächste Mitgliederversammlung des IfR im A & O Hotel, Raum Westfalen, Königswall 2 in Dortmund statt.

Der Mitgliederservice ist hier verfügbar

Öffnet externen Link in neuem Fenster

Infos zum Städtebaulichen Referendariat [Stand: 2/2013]

Stellenangebote [Stand: 07.03.2013]

Das Protokoll sowie weitere Dokumente über die MV am 16.06.2012 stehen ebenfalls im Mitgliederservice als Download zur Verfügung.

IfR bei XING

Öffnet externen Link in neuem FensterDie IfR-Gruppe bei XING ist für alle IfR- und SRL-Mitglieder zugänglich. Die Gruppe hat derzeit ca. 137 Mitglieder [Stand: 12/2012].

 


Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Juni 2009 in Dortmund beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die IfR-Satzung ist als Download hier verfügbar IfR-Satzung


§ 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins und führt den Namen "Informationskreis für Raumplanung" (IfR). Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim dortigen Amtsgericht unter Nr. 2532 in das Vereinsregister eingetragen.

(2)

Die IfR-Geschäftsstelle ist nicht an den Sitz des IfR gebunden.

(3)

Gerichtsstand ist der Sitz des IfR.

(4)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)

Der IfR ist eine Vereinigung zur Förderung des Austausches von Ideen und Meinungen zu raumplanerischen Problemen. Diesem Zwecke dienen insbesondere die Herausgabe der Zeitschrift "RaumPlanung", Weiterbildungsveranstaltungen (z.B. Jahrestagung) und die Bildung von Arbeitskreisen und Regionalgruppen.

(2)

Der IfR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der IfR arbeitet politisch unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(3)

Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne sind nur für den satzungsmäßigen Zweck zu verwenden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des IfR keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.

(4)

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des IfR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)

Der IfR hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)

Ordentliche Mitglieder können alle an der Raumplanung interessierte natürliche Personen werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)

Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen wollen, können Fördermitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, für die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Regelungen in § 5. Mit der Fördermitgliedschaft ist eine jährliche Beitragszahlung verbunden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins und besitzen kein Antrags- und Stimmrecht.

(4)

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den IfR und/oder seine Zwecke verdient gemacht haben. Sie sind auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern benannt worden. Sie sind von Beitragszahlungen und sonstigen Pfllichten befreit, haben jedoch alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an die Organe des Vereins stellen.

(2)

Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Für die Kündigung ist eine 3-monatige Kündigungsfrist bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres einzuhalten.

(3)

Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Derartige Gründe sind:

a)

gröblicher Verstoß gegen die Vereinszwecke

b)

Nichtzahlung der Beiträge trotz vorheriger Mahnung.

Vor der Beschlussfassung zum Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann das Mitglied hiergegen Einspruch erheben.

Über den Einspruch wegen Zahlungsverzugs entscheidet der Vorstand, ansonsten die Mitgliederversammlung. Erst nach der Entscheidung über den Einspruch kann das Mitglied die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses im ordentlichen Rechtsweg überprüfen lassen. Der Ausschluss von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beitrag

Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Geldbetrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mit Beginn des Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag fällig. Beiträge können auf Antrag gestundet oder ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1)

die Mitgliederversammlung,

(2)

der Vorstand,

(3)

der Beirat, der durch Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des IfR. Soweit nicht in dieser Satzung ausdrücklich andere Zuständigkeiten geregelt sind, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(2)

Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß § 3 (4) des IfR sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

b)

Entlastung des Vorstandes

c)

Wahl des Vorstandes

d)

Wahl der Kassenprüfer

e)

Änderung der Satzung

f)

Auflösung des IfR

g)

Ausschluss von Mitgliedern

h)

Haushaltsplan und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(3)

Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich ein. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen. Dabei ist eine Einladungsfrist von 4 Wochen zwischen dem Tage der Absendung und dem Versammlungstage einzuhalten.

Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Beschlüsse im Wortlaut enthält und das vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(4)

Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung am Beginn der Versammlung mit Stimmenmehrheit.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn gemäß § 8 (3) Satz 1 ordentlich eingeladen wurde.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1)

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

(2)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes, über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(3)

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung und Wahlordnung beschließen.

§ 10 Vorstand

(1)

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Dazu gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder und der Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2)

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amts eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so rückt der nicht gewählte Bewerber an dessen Stelle, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Ausfall mehrerer Vorstandsmitglieder wird entsprechend verfahren. Stehen keine Ersatzpersonen zur Verfügung, ist jedes Mitglied schriftlich zur Stimmabgabe aufzufordern. Die Wahlperiode reicht dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(3)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.

(4)

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

(5)

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder rechtsgeschäftlich vertreten.

(6)

Der Vorstand soll aus seiner Mitte eine dazu besonders befähigte Person zur Geschäftsführung bestimmen. Die Be- stimmung eines dritten ebenso Befähigten zur Geschäftsführung ist zulässig.

(7)

Der Vereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung und Vertretung untereinander regelt.

§ 11 Beirat

(1)

Dem Vorstand ist es möglich einen Beirat einzusetzen. Die Mitglieder des Beirates sollen Vereinsmitglieder sein. Der Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die die verschiedenen Interessensbereiche des Vereins repräsentieren. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand für vier Jahre berufen.

(2)

Vornehmliche Aufgaben des Beirates sind die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins und die Unterstützung bei der Vertretung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit.

(3)

Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Mitglied des Beirates nach Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung abberufen werden


Vor der Beschlussfassung zum Ausschluss ist dem Mitglied des Beirates Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied des Beirates schriftlich zuzustellen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann das Mitglied des Beirates hiergegen Einspruch erheben.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Erst nach der Entscheidung über den Einspruch kann das Mitglied des Beirates die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses im ordentlichen Rechtsweg überprüfen lassen.

§ 12 Ausschüsse / Redaktion der "RaumPlanung"

(1)

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Vereinstätigkeit besondere Ausschüsse aus Mitgliedern des IfR zu bilden.

(2)

Der verantwortliche Redakteur der "RaumPlanung" wird vom Vorstand bestimmt.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen des IfR können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn bei Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß § 8 (3) hierauf besonders hingewiesen wurde und wenn eine 3/4-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen dafür eintritt.

§ 14 Auflösung des IfR

(1)

Die Auflösung des IfR kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn bei Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß § 8 (3) hierauf besonders hingewiesen wurde. Zum Zwecke der Auflösung müssen mindestens 10 v.H. aller Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss ist nur dann wirksam, wenn für ihn mindestens 10 Prozent aller Vereinsmitglieder gestimmt haben. Sind bei der ersten Versammlung nicht mindestens 10 v.H. aller Mitglieder anwesend, muss erneut gemäß § 8 (3) eingeladen werden. Bei dieser zweiten Mitgliederversammlung reicht eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Beschluss der Auflösung aus.

(2)

Über die Verwendung des IfR-Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Schlussbestimmung

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Juni 2009 in Dortmund beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft


Zuletzt aktualisiert: Freitag, den 17.Mai 2013, 17:49:14 Uhr